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   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13 und C-59/13   

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Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13 und C-59/13 (https://dejure.org/2014,8647)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.04.2014 - C-58/13 und C-59/13 (https://dejure.org/2014,8647)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. April 2014 - C-58/13 und C-59/13 (https://dejure.org/2014,8647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Torresi

    Begriff des "Gerichts eines Mitgliedstaats" - Consiglio Nazionale Forense - Unabhängigkeit - Unparteilichkeit - Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG - Gültigkeit - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation ...

  • EU-Kommission

    Angelo Alberto Torresi (C-58/13) und Pierfrancesco Torresi (C-59/13) gegen Consiglio dell"Ordine deg

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Consiglio Nazionale Forense - Italien. Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit - Zugang zum Rechtsanwaltsberuf - Möglichkeit, den Angehörigen eines Mitgliedstaats, die die Qualifikation für den Rechtsanwaltsberuf in einem anderen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff des 'Gerichts eines Mitgliedstaats' - Consiglio Nazionale Forense - Unabhängigkeit - Unparteilichkeit - Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG - Gültigkeit - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl liegt allein darin, dass ein Bürger sich entschließt, den Titel des Rechtsanwalts in einem anderen Mitgliedstaat zu erwerben, um in den Genuss vorteilhafterer Rechtsvorschriften zu kommen, kein Rechtsmissbrauch

  • wolterskluwer-online.de (Zusammenfassung)

    Angelo Alberto Torresi und Pierfrancesco Torresi / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati di Macerata

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13
    Insbesondere könnte sich die Frage stellen, ob das neuere Urteil Wilson von der Entscheidung Gebhard nicht in diesem Punkt implizit abgerückt ist.

    Daher werde ich zunächst erläutern, warum der Gerichtshof meines Erachtens mit dem Urteil Wilson nicht von der Entscheidung Gebhard abrücken wollte.

    a) Das Urteil Wilson ist von der Entscheidung Gebhard nicht abgerückt.

    Grundsätzlich gehört das Urteil Wilson meines Erachtens zu der Reihe von Entscheidungen, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs begründen, wonach nationale Einrichtungen, vor denen Entscheidungen von Berufsorganisationen angefochten werden können, die Merkmale eines "Gerichts" im Sinne von Art. 267 AEUV je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls erfüllen können(19) oder nicht(20).

    Im Urteil Wilson hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass der Begriff der Unabhängigkeit zwei Aspekte umfasst, einen externen und einen internen.

    Im Urteil Wilson kam der Gerichtshof nach Prüfung des relevanten rechtlichen Hintergrunds zu dem Schluss, dass diese Garantien nicht gewahrt waren.

    b) Das Urteil Wilson sollte von der Entscheidung Gebhard nicht abrücken.

    Vor allem aber bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof von der Entscheidung Gebhard jedenfalls nicht abrücken sollte, indem er ipso facto die im Urteil Wilson entwickelte Begründung auf einen anderen rechtlichen Zusammenhang anwendet.

    Wie bereits erwähnt, hat der Gerichtshof im Urteil Wilson nicht ein Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig erklärt, sondern lediglich die ihm von der luxemburgischen Cour administrative vorgelegten Fragen nach der Vereinbarkeit der einschlägigen luxemburgischen Regelung mit Art. 9 der Richtlinie 98/5 beantwortet.

    Ich warne jedoch davor, das Urteil Wilson als Grundsatzurteil aufzufassen, das durch die Aufnahme einer Neuerung in die vorherige Rechtsprechung nunmehr vom Gerichtshof eine vertiefte Prüfung aller möglichen Gründe verlangen würde, die Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit (oder Unabhängigkeit im engeren Sinne) der vorlegenden Einrichtung geben könnten.

    12 - Urteil vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, Slg. 2006, I-8613).

    18 - Urteil Wilson (Rn. 54 ff).

    Hinzuweisen ist darauf, dass der Gerichtshof in der letztgenannten, nach dem Urteil Wilson entschiedenen Rechtssache die österreichische Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (für Rechtsanwälte) als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen hat.

    Vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2002, Schmid (C-516/99, Slg. 2002, I-4573, Rn. 36), und das Urteil Wilson, Rn. 49.

    22 - Urteil Wilson (Rn. 51 bis 53).

    23 - Urteil Wilson (Rn. 18 und 54).

    75 - Urteil Wilson (Rn. 66 und 67).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13
    Eine solche Auslegung dieser Entscheidung findet sich jedoch offenbar im Urteil Gebhard nirgends bestätigt.

    13 - Urteil vom 30. November 1995, Gebhard (C-55/94, Slg. 1995, I-4165).

    19 - Vgl. Urteile vom 30. Juni 1966, Vaassen-Göbbels (61/65, Slg. 1966, 261), vom 6. Oktober 1981, Broekmeulen (246/80, Slg. 1981, 2311), vom 8. April 1992, Bauer (C-166/91, Slg. 1992, I-2797), das Urteil Gebhard und aus jüngerer Zeit das Urteil vom 22. Dezember 2010, Koller (C-118/09, Slg. 2010, I-13627).

    42 - Vgl. Urteil Gebhard (insbesondere Rn. 10 bis 12).

  • EuGH, 04.02.1999 - C-103/97

    Köllensperger und Atzwanger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2014 - C-58/13
    Wie der Gerichtshof im Urteil Köllensperger und Atzwanger selbst ausgeführt hat, steht es dem Gerichtshof nicht zu, anzunehmen, solche Bestimmungen des nationalen Rechts könnten in einer den Grundsätzen der innerstaatlichen Rechtsordnung oder "den Grundsätzen eines Rechtsstaats" zuwiderlaufenden Weise angewandt werden(37).

    24 - Zur Bedeutung einer ähnlichen Bestimmung: Urteil vom 4. Februar 1999, Köllensperger und Atzwanger (C-103/97, Slg. 1999, I-551, Rn. 22).

    37 - Urteil Köllensperger und Atzwanger (Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18

    Salvoni

    9 Vgl. Urteile vom 17. September 1997, Dorsch Consult (C-54/96, EU:C:1997:413, Rn. 23), und, aus jüngerer Zeit, vom 17. Juli 2014, Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 Vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 2014, Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nrn. 72 und 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

    69 Vgl. insoweit Urteil vom 4. Februar 1999, Köllensperger and Atzwanger (C-103/97, EU:C:1999:52, Rn. 24), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Rn. 45 bis 54) und des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Pula Parking (C-551/15, EU:C:2016:825, Rn. 81 bis 107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

    Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nr. 27) sowie Wahl, N., und Prete, L., "The Gatekeepers of Article 267 TFEU: On Jurisdiction and Admissibility of References for Preliminary Rulings", Common Market Law Review , Bd. 55(2), 2018, S. 511 bis 548 (S. 522).

    53 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nrn. 46 bis 54) und des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Pula Parking (C-551/15, EU:C:2016:825, Nrn. 76 bis 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    Zuvor hatte Generalanwalt Wahl im Wesentlichen für eine weniger enge Auslegung der Eigenschaft einer unabhängigen Einrichtung im Rahmen des Begriffs "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV als bei dem von Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta plädiert (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nrn. 48 bis 51).

    38 Wie Generalanwalt Wahl bemerkt hat, brächte eine zu enge Anwendung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien für die Zulässigkeit von Vorlagen nach Art. 267 AEUV nämlich das Risiko mit sich, zu einem Ergebnis zu führen, das im Gegensatz zu dem Ergebnis steht, gemäß Art. 6 EMRK und Art. 47 der Charta den Schutz von Einzelpersonen zu stärken und ein hohes Niveau des Grundrechtsschutzes zu gewährleisten, da Einzelpersonen die Möglichkeit genommen würde, über ihre auf das Unionsrecht gegründeten Ansprüche von einem "gesetzlichen Richter" (dem Gerichtshof) entscheiden zu lassen, und in der Konsequenz die Wirksamkeit des Unionsrechts in der gesamten Union geschwächt würde (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi, C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nr. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

    16 Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Pula Parking (C-551/15, EU:C:2016:825, Nrn. 85 und 86) und Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nr. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

    10 - Vgl. hierzu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Torresi (C-58/13 und C-59/13, EU:C:2014:265, Nrn. 19 bis 81).
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